Grundsätzlich sei es dem geschiedenen Elternteil, der ein mindestens drei Jahre altes Kind betreut, zuzumuten, einer ganztägigen Arbeit nachzugehen, mit der Folge, dass sein Betreuungsunterhaltsanspruch entfällt.
Der BGH weist jedoch darauf hin, dass sich die Antwort hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Ganztagstätigkeit nach den Umständen des Einzelfalls richtet. In die Erwägung seien sowohl kindbezogene als auch elternbezogene Umstände einzubeziehen.
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